Rz. 1

Ansprüche aus betrieblichen Versorgungszusagen (Pensionszusage, Unterstützungskasse, abgetretene/beliehene Direktversicherung) sind aufgrund des Betriebsrentengesetzes beim Träger der Insolvenzsicherung (Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, PSVaG; § 14 BetrAVG) gegen Insolvenz des zusagenden Unternehmens abzusichern. Beiträge an eine Pensionskasse oder eine Lebensversicherung, mit denen der PSVaG seine Verpflichtungen im Sicherungsfall zugunsten des Versorgungsberechtigten (Arbeitnehmer, freiberufliche Mitarbeiter) und seiner Hinterbliebenen ablöst, sind steuerfrei. Erfüllt der PSVaG die Versorgungsverpflichtungen selbst, greift die Steuerfreiheit nicht, sondern die Versorgungsleistung unterliegt dem LSt-Abzug.[1]

 

Rz. 2

Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder die eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse oder über eine Direktversicherung i. S. d. § 7 BetrAVG durchführen (§ 10 BetrAVG). Die Beiträge der Arbeitgeber zugunsten der Sicherung der betrieblichen Altersversorgung sind nicht nach § 3 Nr. 65 EStG steuerbefreit. Sie stellen vielmehr Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers aufgrund gesetzlicher Verpflichtung dar und sind deshalb nach § 3 Nr. 62 S. 1 EStG steuerfrei (R 3.65 Abs. 2 LStR 2015).

[1] BMF v. 6.12.2017, IV C 3 – S 2333/17/10002, Rz. 53, BStBl I 2018, 147.

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