2.1 Allgemeines

 

Rz. 6

Es sind nicht nur die Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen inländischen Sozialversicherung und zur gesetzlichen inländischen Arbeitslosenversicherung steuerfrei. Das Gesetz befreit die Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers schlechthin, soweit der Arbeitgeber zu diesen durch Gesetz oder Rechtsverordnung verpflichtet ist. Daraus folgt, dass auch Beiträge des Arbeitgebers aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung an ausl. Träger der Sozialversicherung steuerfrei sind.[1]R 3.62 Abs. 1 S. 2 LStR 2015 bindet die Finanzverwaltung zwar dahingehend, die Steuerfreiheit nur dann zu gewähren, wenn der ausl. Träger der Sozialversicherung den Trägern der inländischen Sozialversicherung vergleichbar ist. Diese Einengung findet im Gesetz, das lediglich auf die Verpflichtung des Arbeitgebers durch Gesetz oder Rechtsverordnung abstellt, jedoch keine Stütze. Es sind daher auch obligatorische Arbeitgeberbeiträge an eine privatrechtliche schweizerische Pensionskasse steuerfrei.[2] Steuerfrei ist daher auch die aufgrund einer ausl. gesetzlichen Verpflichtung ( "Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz" Österreich) erbrachte Arbeitgeberleistung an eine betriebliche Versorgungskasse, die der Absicherung gegen Arbeitslosigkeit dient.[3]

 

Rz. 7

Zu Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber immer dann verpflichtet, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt, das die Pflichtversicherung des Arbeitnehmers in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gesetzlich zur Folge hat. Somit sind z. B. auch Pflichtbeiträge eines Schweizer Arbeitgebers für einen deutschen Grenzgänger in die Schweiz zu einer Schweizer Pensionskasse steuerfrei gem. § 3 Nr. 62 S. 1 EStG.[4] Das betrifft den obligatorischen Bereich der Beiträge an die Pensionskasse, nicht aber einen auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten überobligatorischen Teil.[5] Beiträge, die deutsche Niederlassungen ausl. Unternehmen für ihre in Deutschland ansässigen ausl. Arbeitnehmer ohne gesetzliche Verpflichtung an ausl. Sozialversicherungen leisten, sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, sondern stpfl. Arbeitslohn.[6]

Ferner ist § 3 Nr. 62 EStG nicht anwendbar, wenn der ausl. Arbeitgeber keinen Anteil am Beitrag zur Sozialversicherung seines Arbeitnehmers übernimmt. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des GG, dass die von einem Grenzgänger in vollem Umfang selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung nicht zur Hälfte entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind.[7]

 

Rz. 8

Zuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Versicherungsbeiträgen eines Arbeitnehmers aufwendet, sind ebenfalls nach § 3 Nr. 62 S. 1 EStG steuerfrei, wenn und soweit der Arbeitgeber zu ihnen durch § 257 Abs. 1 und 2 SGB V, § 61 SGB XI verpflichtet ist (Rz. 15ff. und 20ff.).

Beitragszuschüsse i. S. d. § 257 Abs. 2 SGB V für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die bis 2013 gezahlt wurden, sind im Hinblick auf die Grundsätze des BSG-Urteils v. 20.3.2013[8] aus Vertrauensschutzgründen als nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei zu behandeln, als sie auf Beiträge für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Angehörige entfallen. Dies gilt entsprechend für anteilige Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung i. S. d. § 61 Abs. 2 SGB XI.

 

Rz. 9

Zu den gesetzlichen, nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung gehören auch die Beitragsanteile, die der Arbeitgeber gem. § 172a SGB VI zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Arbeitnehmer zu zahlen hat, die wegen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder daneben als Selbstständige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind und die deshalb gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (R 3.62 Abs. 1 S. 1 EStR 2012). Der Arbeitgeberanteil beträgt gem. § 172a SGB VI die Hälfte des Beitrags zur berufsständischen Einrichtung, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, der im Fall der Pflichtversicherung für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht, wenn das Pflichtmitglied kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist.[9]

 

Rz. 10

Geschäftsführer einer GmbH, die zu 50 % oder mehr an dieser GmbH beteiligt sind (beherrschende Gesellschafter), stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialversicherung.[10] Für sie besteht folglich kein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.[11] Dasselbe gilt für angestellte Gesellschafter einer GmbH, auch wenn sie weniger als 50 % der Anteile besitzen, aufgrund ihrer Stimmrechte aber ihnen gegenüber nachteilige Entscheidungen ...

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