Rz. 15

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber gem. § 257 Abs. 1 SGB V als Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrags, der im Fall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre (Rz. 14), höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Eine sozialrechtliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 SGB V besteht aufgrund von Art. 5 Buchst. b der VO(EG) Nr. 883/04 auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einer ausl. gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb von EU/EWR und der Schweiz versichert ist.[1] Nicht steuerfrei ist dagegen der freiwillige Beitrag eines inländischen Arbeitgebers zu einer ausl. gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb von EU/EWR und der Schweiz.[2]

 

Rz. 16

Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit sind und bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen (§ 2 Abs. 2 SGB V; i. d. R. Sach- und Dienstleistungen), erhalten von ihrem Arbeitgeber gem. § 257 Abs. 2 SGB V einen Beitragszuschuss. Dieser Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre (Rz. 14), höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat. Diesen Zuschuss des § 257 Abs. 2 SGB V hat der Arbeitgeber jedoch nur zu zahlen, wenn die in § 257 Abs. 2a S. 1 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrags ist, diese Voraussetzungen erfüllt (§ 257 Abs. 2a S. 2 SGB V). Diese Bescheinigung ist zum Lohnkonto zu nehmen (R 3.62 Abs. 2 Nr. 3 S. 11 und 12 LStR 2015). Die Vorlage der Bescheinigung ist aber nicht konstitutive Voraussetzung für die Steuerbefreiung; es genügen auch andere aussagekräftige Unterlagen.[3] Die Steuerfreiheit gilt sowohl bei unmittelbarer Zuschusszahlung des Arbeitgebers an das Krankenversicherungsunternehmen (sog. Firmenzahler), als auch bei unmittelbarer Auszahlung des Zuschusses an den Arbeitnehmer (sog. Selbstzahler).

 

Rz. 17

Die Zuschüsse, die der Arbeitgeber gem. § 257 SGB V (Rz. 15, 16) zu zahlen hat, beruhen auf gesetzlicher Verpflichtung und sind somit gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Entsprechendes gilt auch für die Zuschüsse des ehemaligen Arbeitgebers an die Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 257 Abs. 3 und 4 SGB V. Begünstigt sind auch Zuschüsse an ein Krankenversicherungsunternehmen in einem anderen EU-Land.[4]

Ein Anspruch auf die Beitragszuschüsse gem. § 257 SGB V besteht jedoch nur für die Zeiten, für die der Arbeitgeber im Fall der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers einen Arbeitgeberanteil zu zahlen hätte. Er besteht folglich nicht für die Zeiten, für die kein Arbeitslohn bezahlt wird, so z. B. für die Elternzeit oder im Fall der Zahlung von Mutterschaftsgeld. In diesen Fällen dennoch gezahlte Zuschüsse sind folglich steuerpflichtig (zur Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge bei Beamtinnen nach § 9 MuSchEltZV, s. Rz. 1).

Zum stpfl. Arbeitslohn gehören auch die vom Arbeitgeber freiwillig getragenen Krankenversicherungsbeiträge ausl. Saisonkräfte.[5] Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arbeitgeber nach zwischenstaatlicher Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Beitragsleistung verpflichtet ist.[6]

Zahlt der Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als er nach § 257 SGB V zu zahlen verpflichtet ist, dann gehören die übersteigenden Beträge zum stpfl. Arbeitslohn.

Rz. 18 einstweilen frei

 

Rz. 19

Zu Vorstandsmitgliedern einer AG und leitenden Angestellten einer GmbH vgl. Rz. 12, 13. Zu Arbeitnehmern einer betrieblich tätigen Personengesellschaft, an der sie zugleich beteiligt sind, vgl. Rz. 4. Zu den Zuschüssen, die beihilfeberechtigte Angestellte der gesetzlichen Krankenkassen zur freiwilligen Krankenversicherung erhalten, vgl. Rz. 3.

[1] BMF v. 30.1.2014, IV C 5 – S 2373/13/10004, BStBl I 2014, 210; entgegen BFH v. 12.1.2011, I R 49/10, BStBl II 2011, 446, BFH/NV 2011, 913.

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