Rz. 11

§ 3 Nr. 5 Buchst. c EStG stellt die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gem. § 16 WSG (bzw. § 6 WSG a. F.) steuerfrei. Dies umfasst nicht nur die ärztliche und zahnärztliche Versorgung, sondern z. B. auch die Arzneimittel und Krankenhauskosten (§ 69a BBesG). Entsprechendes gilt für freie Heilfürsorge bei Zivildienstleistenden gem. § 35 ZDG. Im Hinblick darauf, dass die freie Heilfürsorge von Angehörigen der Bundeswehr bereits gem. § 3 Nr. 4 EStG (§ 3 Nr. 4 EStG Rz. 3), bei Wehrpflichtigen gem. § 3 Nr. 5 Buchst. a EStG (§ 3 Nr. 5 EStG Rz. 4) und bei Zivildienstleistenden gem. § 3 Nr. 5 Buchst. b EStG (§ 3 Nr. 5 EStG Rz. 6) steuerfrei gestellt ist, greift die Vorschrift als Auffangvorschrift nur in den davon nicht erfassten Fällen. Dies sind die Fälle der ehemaligen Berufs- und Zeitsoldaten, die zu Dienstleistungen herangezogen (§ 59 SG) oder zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden (§ 81 SG).

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