Rz. 4

Die Steuerfreiheit gilt nur für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile. Der Vorteil muss also auf einem Dienstverhältnis zum gewährenden Arbeitgeber beruhen. Begünstigt sind somit lediglich Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV). Hierzu gehören auch Betriebspensionäre, die aus ihrem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Selbstständige Mitarbeiter eines Betriebs, z. B. Handelsvertreter, Geschäftsfreunde und Kunden sind nicht begünstigt.[1] Ein vom Arbeitgeber gewährter Vorteil liegt auch vor, wenn er als Ausfluss des Dienstverhältnisses einem vom Arbeitnehmer bestimmten Dritten gewährt wird (z. B. das Elektrofahrzeug des Ehegatten wird aufgeladen).

 

Rz. 5

Die Steuerfreiheit gilt nach dem Gesetzeswortlaut nicht für Vorteile, die ein anderer als der (eigene) Arbeitgeber gewährt. Dessen ungeachtet stellt die Finanzverwaltung auch Vorteile steuerfrei, die Leiharbeitnehmer nicht von ihrem Arbeitgeber (d. h. dem Verleiher), sondern von demjenigen, bei dem sie ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen (d. h. vom Entleiher), gewährt werden.[2] Dies entspricht der Gesetzesbegründung, die mit dem Verweis auf § 9 Abs. 4 S. 1 EStG jedoch keine passende Rechtsgrundlage benennt.[3] Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz von Leiharbeitern und Stammbelegschaft hat m. E. keine steuerrechtliche Bedeutung.

[1] BMF v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009:004, Rz. 17, BStBl I 2020, 972; Gehrs/Brügge, StuB 2021, 67; Dorn, Lohn und Gehalt direkt digital, 2021, 2; Weber, BBK 2020, 970.
[3] BR-Drs. 277/16, 8.

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