Rz. 1

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 25 EStG betrifft Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).Gesetzeszweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.[1] Das IfSG enthält weitreichende Vorschriften zur Gefahrenabwehr, durch die die Gesundheitsbehörden zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der auf den Menschen übertragbaren Krankheiten ermächtigt werden. Für den Fall, dass es im Zusammenhang mit derartigen Gefahrenabwehrmaßnahmen zu Schadensfällen kommt, finden sich im IfSG Regelungen zur Entschädigung des Betroffenen.

 

Rz. 2

Nach § 56 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund der gesetzlichen Regelungen in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit Verboten unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach § 65 IfSG wird ferner eine Entschädigung gezahlt, wenn aufgrund gesundheitsbehördlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in ihrem Wert gemindert werden. Schließlich wird nach § 60 IfSG unter bestimmten Umständen an Impfgeschädigte[2] oder durch andere Prophylaxen Geschädigte, in besonderen Fällen auch an deren Hinterbliebene, eine Versorgung gezahlt, die wirtschaftlich eine Entschädigung darstellt.

 

Rz. 3

Diese Entschädigungsleistungen sind gem. § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei. Soweit die Entschädigungen für Verdienstausfall geleistet werden, unterliegen sie jedoch dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. e EStG (§ 32b EStG Rz. 20). Bei Arbeitnehmern sind derartige Entschädigungen deshalb gem. § 41 Abs. 1 S. 4 EStG im Lohnkonto aufzuzeichnen und gem. § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG in die LSt-Bescheinigung einzutragen.

[1] Lorz, NJW 2011, 3397.
[2] BSG v. 23.10.2015, B 9 V 33/15 B: Nachweis der Kausalität bei behauptetem Impfschaden.

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