Rz. 6a

Die Vorschrift erfasst auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies betrifft die Fälle, in denen der Arbeitgeber Arbeitsplätze abbaut und ausscheidende Arbeitnehmern Beratungsleistungen zwecks einer Anschlussbeschäftigung erhalten (sog. "Outplacement"- oder "Newplacement"-Beratung).

 

Rz. 6b

Die Beratungsleistung muss m. E. keine Weiterbildungsleistung beinhalten. Es genügt ab dem Vz 2020 eine Beratung über die für den ausscheidenden Arbeitnehmer erreichbaren Beschäftigungen. Für den Vz 2019 gilt die Steuerfreiheit dann, wenn die "Outplacement"-Beratung Weiterbildungsmaßnahmen umfasst, die die Beschäftigungsfähigkeit verbessern.[1]

[1] Eismann, DStR 2020, 409.

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