Rz. 4
Begünstigt sind nach S. 1 Buchst. a berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III. Dies sind Maßnahmen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die über eine arbeitsplatzbezogene kurzfristige Fortbildung hinausgehen und seit dem 1.1.2019 von der Bundesagentur gefördert werden.[1] Dabei muss der Berufsabschluss bei einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegen, die Weiterbildungsmaßnahme von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden und mehr als 160 Stunden dauern (§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB III). Hauptzielrichtung sind die Weiterbildung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz durch Technologie ersetzt werden oder in anderer Weise von einem Strukturwandel betroffen sein kann (§ 82 Abs. 1 S. 2 SGB III) und Weiterbildungen in einem Engpassberuf (§ 82 Abs. 1 S. 3 SGB III). Weiterbildungsmaßnahmen von Arbeitnehmern in Betrieben von weniger als 250 Beschäftigten sind generell begünstigt, soweit die Arbeitnehmer mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert sind (§ 82 Abs. 1 S. 4 SGB III). Auf das Format der Weiterbildung kommt es nicht an. Begünstigt ist daher auch eine Online-Weiterbildung (Videoschulung, eLearning ohne Dozent).
Rz. 5
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtend durchzuführende Maßnahmen fallen nicht unter die Weiterbildungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 SGB III (§ 82 Abs. 1 S. 5 SGB III). In diesen Fällen kann es nicht zu einem Sachbezug kommen, weil es sich allenfalls um einen nicht steuerbaren aufgedrängten Vorteil handelt (§ 19 EStG Rz. 80). Weiterbildungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 1 SGB III sind nicht begünstigt, wenn sich der Arbeitgeber nicht an den Kosten beteiligt (§ 82 Abs. 2 SGB III). Ohne Kostenbeteiligung des Arbeitgebers gibt es ohnehin keinen Bedarf für die Steuerfreiheit.
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