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Um die steigenden Energiepreise (u. a. als Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine) zu kompensieren, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht.

Die Finanzierung des "9 für 90"-Tickets wird mit dem "Siebten Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes" gewährleistet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 20.5.2022.[1]

Alle Bürger können damit in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils 9 Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Deutschlandweit können dann für monatlich neun Euro alle Busse und Bahnen im Nah- und Regionalverkehr genutzt werden. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.[2]

Die Finanzverwaltung hat sich zur lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets geäußert.

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kj. 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Werden bezogen auf das Kj. 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als stpfl. Arbeitslohn zu behandeln.

 
Wichtig

Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG ist zwingend

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und müssen vom Arbeitgeber bescheinigt werden (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG). Zu bescheinigen sind die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kj.[3]

[1] BR-Drs. 220/22 v. 20.5.2022; Art. 1 des G. v. 25.5.2022, BGBl I 2022, 812.
[2] FAQ zum 9-Euro-Ticket ab Juni 2022: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-9-euro-ticket-2028756; https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/9-euro-ticket-beschlossen.html.

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