Rz. 1

Die Vorschrift führt ab Vz 2019[1] eine Steuerbefreiung wieder ein, die 2004 abgeschafft worden war. Sie ist allerdings nicht ganz deckungsgleich mit der damaligen Steuerbefreiung.[2] Sie gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer.

Ziel dieser Begünstigung ist es, die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu veranlassen zwecks Vermeidung von Umwelt- und Verkehrsbelastung.

 

Rz. 2

Die Vorschrift hat Vorrang vor § 8 Abs. 2 S. 11 und Abs. 3 EStG, in deren Rahmen bisher der geldwerte Vorteil aus dem Jobticket steuerfrei blieb, sowie vor § 40 Abs. 2 S. 2 EStG, wonach die Fahrtenkostenzuschüsse pauschal besteuert werden konnten.[3] Für die Steuerfreiheit ist jedoch kein Raum, soweit die Fahrberechtigung als steuerfreie Arbeitgeberleistung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung gewährt wird. Insoweit ist die Vorschrift nachrangig zur Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG.[4] Die Vorschrift bezieht sich partiell auf die Tatbestandsmerkmale von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und 4a S. 3 und Abs. 2 EStG. Der steuerfreie Betrag muss im Lohnkonto aufgezeichnet (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) und in der LSt-Bescheinigung aufgeführt werden (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG).[5]

[1] Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 14.12.2018, BGBl I 2018, 2338; Burwitz, NZG 2018, 1383.
[2] BT-Drs. 19/5595, 82.
[3] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 42, BStBl I 2019, 875.
[4] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 14, 16, 22 und 27, BStBl I 2019, 875; Harder-Buschner, NWB 2019, 3754.
[5] BMF v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001, Rz. 39, BStBl I 2019, 875.

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