Rz. 4

Für die Sonderzuwendung reicht ein Corona-Bezug i. S. einer Anerkennung für die im Zusammenhang mit der Corona-Krise allgemein verbundenen zusätzlichen Belastungen bzw. erschwerten Arbeitsbedingungen für Beschäftigte in den im Gesetz aufgeführten Einrichtungen aus.

Ein Nachweis besonderer Leistungen ist weder durch den Arbeitnehmer noch durch den Arbeitgeber erforderlich. Bei den in den unter Rz. 2 genannten Einrichtungen oder Diensten tätigen Personen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie in der Corona-Pandemie erheblichen Belastungen ausgesetzt waren und dass sie demzufolge während der Krise besondere Leistungen erbracht haben.

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