Rz. 1

§ 3 Nr. 11b EStG wurde eingefügt m. W. v. Vz 2021 durch G. v. 19.6.2022 (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz). Der Bundesrat hat am 10.6.2022 dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, das der Bundestag am 19.5.2022 beschlossen hatte.[1]

Corona-bedingte Sonderleistungen der Arbeitgeber sind bis zu 4.500 EUR steuerfrei. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Zahlung des Bonus aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erfolgt. Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an bestimmte Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 4. 500 EUR steuerfrei auszahlen (Corona-Pflegebonus). Auch Sozialabgaben fallen nicht an.

Damit soll die herausragende Leistung der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie finanziell honoriert werden.

Es sollen freiwillige Leistungen der Arbeitgeber begünstigt sein und damit auch Leistungen auf Grundlage von Tarifverträgen.

Der Betrag nach § 3 Nr. 11b EStG wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von 3.000 EUR auf 4.500 EUR erhöht, um die individuelle Begünstigung für den anspruchsberechtigten Personenkreis auch tatsächlich auszuweiten. Die Höhe des Betrags ist so gewählt, dass insb. Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz v. 28.6.2022[2] und zusätzlich Leistungen aufgrund des Tarifvertrags der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 in voller Höhe begünstigt sind.

Die Steuerbefreiung ist für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen. Unter welchen Voraussetzungen eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, ist in § 8 Abs. 4 EStG geregelt.

Der Höchstbetrag in § 3 Nr. 11b EStG ist ein Freibetrag, d. h. bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 4.500 EUR steuerfrei, und nur der darüber hinausgehende Betrag ist grundsätzlich stpfl.

 
Praxis-Tipp

FAQ "Corona" (Steuern) der Finanzverwaltung beachten

Das BMF hat auf seiner Homepage Antworten auf steuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bwreit gestellt und aktualisiert den Katalog regelmäßig.

Unter dem Kapitel VIII. finden sich dort Antworten zum steuerfreien Corona-Pflegebonus![3]

[1] BGBl I 2022, 911; BT-Drs. 20/1906; BT-Drs. 20/1111, 20/1646, 20/1828 Nr. 2; Hörster, NWB 2022, 1832; Hörster, NWB 2022, 660; Bolik/Nonnenmacher, StuB 2022, 481.
[2] BGBl I 2022, 938; BR-Drs. 224/22.
[3] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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