4.2.1 Unschädliche Haushaltsgemeinschaften

 

Rz. 17

Nach dem Gesetzeswortlaut schließt nur eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person – unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 EStG – den Entlastungsbetrag aus. Lebt der Stpfl. mit einer minderjährigen Person zusammen, steht dies daher dem Anspruch nicht entgegen. Dies ist unabhängig davon, ob der Minderjährige bei dem Stpfl. nach § 24b Abs. 1 S. 1 EStG (Kinderfreibetrag oder Kindergeld) berücksichtigt wird. Das Gesetz geht offenbar davon aus, eine Haushaltsgemeinschaft könne sich nur unter Volljährigen bilden, da nur dann von einer tatsächlichen oder finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung auszugehen sei. In Fällen, in denen eindeutig eine Lebenspartnerschaft zwischen dem Stpfl. und einem Minderjährigen besteht, aufgrund der anzunehmen ist, dass sich dieser an der Haushaltsführung beteiligt, wird die Versagung des Entlastungsbetrags im Wege einer teleologischen Restriktion befürwortet. Dem steht allerdings der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen.

 

Rz. 18

Unschädlich ist ferner eine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person, für die dem Stpfl. ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Darüber hinaus sind Stpfl. – auch wenn eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt – dann als alleinstehend anzuerkennen, wenn es sich bei der anderen Person im Haushalt um ein Kind handelt, das zwar grundsätzlich beim Stpfl. zu berücksichtigen ist (als leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind), für das dem Stpfl. aber weder ein Kinderfreibetrag noch Kindergeld zusteht, weil es den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als 3 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt (§ 32 Abs. 5 S. 1 Nr. 1–3 EStG). Bei diesen Verlängerungstatbeständen wird vermutet, dass die Kinder nicht zu der Haushaltsführung beitragen.

4.2.2 Schädliche Haushaltsgemeinschaft

4.2.2.1 Begriff der Haushaltsgemeinschaft

 

Rz. 19

Nach der gesetzlichen Definition in § 24 Abs. 3 S. 2 EStG liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor, wenn der Stpfl. mit der anderen Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaftet. Entscheidend ist allein das gemeinsame Wirtschaften ("aus einem Topf") in der Wohngemeinschaft. Auf die Dauer des Zusammenlebens kommt es nicht an. Auch setzt die Haushaltsgemeinschaft nicht die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Stpfl. voraus. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. v. § 24b Abs. 3 S. 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.[1]

 

Rz. 20

Das gemeinsame Wohnen setzt eine Wohnung i. S. v. § 8 AO voraus. Danach liegt eine Wohnung vor, wenn zum Wohnen geeignete Räume vorhanden sind, über die dem Stpfl. die tatsächliche Verfügungsmacht zusteht und die er u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und auch künftig als solche genutzt wird. Die Wohnung muss nicht nur vom Stpfl., sondern auch von der anderen Person als solche i. S. einer Gemeinschaft mit zumindest nahem Beieinanderwohnen genutzt werden. Daran fehlt es, wenn die andere Person innerhalb einer größeren Wohnung ausschließlich die ihr zugewiesenen Räume nutzt, z. B. bei Untervermietung oder Bewohnen eines Zimmers durch eine Hausangestellte.

 

Rz. 21

Jedes Mitglied der Wohngemeinschaft muss tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- und Lebensführung leisten und an ihr teilhaben, z. B. durch gemeinsamen Verbrauch von Lebensmitteln und Reinigungsmitteln, gemeinsame Nutzung des Kühlschranks usw. Eine gemeinsame Haushaltskasse ist nicht erforderlich. Ebenso nicht, dass jeglicher Lebensbedarf gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft wird. Die Zahlungswege sind nicht entscheidend. Einer Haushaltsgemeinschaft steht es daher nicht entgegen, wenn der Stpfl. z. B. die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die Miete bezahlt. Es kommt ferner nicht darauf an, dass der Stpfl. und die andere Person in besonderer Weise materiell z. B. durch Unterhaltsgewährung oder immateriell durch Fürsorge und Betreuung verbunden sind.

 

Rz. 22

Als Kriterien für eine Haushaltsgemeinschaft können der Zweck und die Dauer der Anwesenheit der anderen Person in der Wohnung des Stpfl. herangezogen werden.

 

Rz. 23

Bei nur kurzfristiger Anwesenheit in der Wohnung (z. B. zu Besuchszwecken oder aus Krankheitsgründen) liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor. Bei nur vorübergehender Abwesenheit (z. B. Krankenhausaufenthalt, Auslandsreise, Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters, doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen bei regelmäßiger Rückkehr in die gemeinsame Wohnung) besteht die Haushaltsgemeinschaft dagegen fort. Eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit liegt z. B. vor bei Strafvollzug, Meldung als vermisst, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, evtl. auch Unterhaltung einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen. Der Wille, nicht oder nicht mehr in d...

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