Rz. 147

Die Freibeträge für Versorgungsbezüge (der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) werden nach den Verhältnissen im Jahr des Beginns der Versorgung bemessen und in dieser Höhe zeitlebens berücksichtigt (§ 19 Abs. 2 S. 8 EStG). Bei Versorgungsbeginn vor 2005 ist der Versorgungsbezug im Januar 2005 maßgeblich. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge werden nach dem Kohortenprinzip nach den Verhältnissen zu Beginn der Versorgung eingefroren. Der Versorgungsfreibetrag beträgt beim Versorgungsbeginn im Jahr 2005 40 %, höchstens aber 3.000 EUR. Bis zum Jahr 2040 verringert sich der Versorgungsfreibetrag nach Maßgabe der Tabelle des § 19 Abs. 2 EStG je nach dem Jahr des Versorgungseintritts. Er entfällt ganz für einen im Jahr 2040 in den Ruhestand tretenden Versorgungsberechtigten. Der Versorgungsfreibetrag verringert sich in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 1,6 % und sodann in den folgenden Jahren bis 2040 um jeweils 0,8 %. Welcher Kohorte ein Versorgungsempfänger angehört, richtet sich nach dem Jahr des Beginns der Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 S. 3 EStG) bis zum Lebensende des Versorgungsempfängers und darüber hinaus auch für die Hinterbliebenenbezüge.

 

Rz. 148

Neben dem Versorgungsfreibetrag bleibt ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Er ist aus dem bisherigen Arbeitnehmer-Pauschbetrag hervorgegangen, der seit 2005 nicht mehr anzuwenden ist. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag soll die Ungleichbehandlung zwischen Renten und Pensionen ausgleichen. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von anfänglich 900 EUR schmilzt nach den gleichen Regeln wie der Arbeitnehmerfreibetrag bis 2040 auf 0 EUR ab (§ 19 Abs. 2 S. 5 EStG). Der Zuschlag darf höchstens bis zu der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 2 S. 5 EStG). Dadurch soll verhindert werden, dass der Zuschlag zu negativen Einkünften führen kann.

 

Rz. 149

Schließlich wird bei Versorgungsbezügen ab 2005 anstelle des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ein Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG von 102 EUR – wie auch bei den Renten – berücksichtigt. Hat ein Stpfl. sowohl Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 EStG als auch Versorgungsbezüge i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG, so erhält er nebeneinander den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (Vz 2022: 1.200 EUR) und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR. Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR ist auch dann zu berücksichtigen, wenn bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 EStG höhere Werbungskosten anzusetzen sind.[1]

 

Rz. 150

Im Ergebnis ermäßigen sich die stpfl. Versorgungsbezüge bei Versorgungsbeginn im Jahr 2005 wie folgt:

 
Versorgungsfreibetrag 40 %, höchstens 3.000 EUR
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900 EUR
Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR
Abzug gesamt 4.002 EUR
 
Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR
in % der Versorgungsbezüge Höchstbetrag in EUR
bis 2005 40 % 3.000 EUR 900 EUR
Für jeden ab 2006 in den Ruhestand tretenden Jahrgang werden sie wie folgt abgeschmolzen:
ab 2006 38,4 % 2.880 EUR 864 EUR
2007 36,8 % 2.760 EUR 828 EUR
. . . .
2010 32,0 % 2.400 EUR 720 EUR
2020 16,0 % 1.200 EUR 360 EUR
2030 8,0 % 600 EUR 180 EUR
2040 0,0 % 0 EUR 0 EUR
 

Rz. 151

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Kalendermonat bzw. das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den Monat Januar 2005. Auf diese Weise kann der Versorgungsfreibetrag auch dann bestimmt werden, wenn der Versorgungsempfänger im Lauf des Kalenderjahres in den Ruhestand eintritt. Dieser Betrag ist um voraussichtliche Sonderzahlungen im Kj. zu erhöhen, auf die zu Beginn des Versorgungsbezugs ein Rechtsanspruch besteht (§ 19 Abs. 2 S. 4 EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um je ein Zwölftel (§ 19 Abs. 2 S. 12 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der zu versteuernden Versorgungsbezüge

 
Versorgungsbeginn 1.7.2005 EUR
Versorgungsbezüge 1.7. und 1.8.2005 (2 × 3.000 =) 6.000
Anpassung 1.9.2005 auf 3.050 (4 × 3.050 =) 12.200
Weihnachtsgeld 2.000
Summe 20.200
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs
im ersten vollen Kalendermonat (12 × 3.000 =) 36.000
zuzüglich Sonderzahlung Weihnachtsgeld 2.000
Summe 38.000
hiervon 40 % 15.200
Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags 3.000
zuzüglich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 900
Summe 3.900
anteilig für die Zeit v. 1.7. bis 31.12.2005, d. h. 6/12 1.950
abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102
zu versteuernde Versorgungsbezüge 20.200 ./. 1.950 ./. 102 18.148

Rz. 152 einstweilen frei

 

Rz. 153

Der jährliche Freibetrag von insgesamt 3.900 EUR gilt für den Versorgungsempfänger des vorstehenden Beispie...

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