Rz. 140

Beamtenpensionen und Bezüge aus betrieblichen Versorgungszusagen stellen nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Hinterbliebenenbezüge aus einem Arbeitsverhältnis unterliegen nicht der ErbSt. Dies gilt insbesondere auch für Hinterbliebenenbezüge, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH in angemessener Höhe vereinbart.[1] Versorgungsbezüge von Gesellschafter-Witwen von Personengesellschaften gelten nach § 15 Abs. 1 S. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte.

 

Rz. 141

Von den Versorgungsbezügen wurden nach § 19 Abs. 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ein Versorgungsfreibetrag von 40 %, höchstens aber ab 1.1.2002 3.072 EUR steuerfrei abgezogen. Hierdurch sollen die Unterschiede in der vollen Besteuerung der Versorgungsbezüge auf der einen Seite und der bloßen teilweisen steuerlichen Erfassung von Altersruhegeldern und Hinterbliebenenbezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung allein mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG auf der anderen Seite ausgeglichen werden. Für Versorgungsbezüge i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG wird nicht noch zusätzlich der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG gewährt.

4.1 Frühere verfassungswidrige Lage

 

Rz. 142

Das BVerfG hat die vorstehenden Regelungen nicht als geeignet angesehen, die Ungleichheit in der steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften zu beseitigen und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Neuregelung in Angriff zu nehmen.[1] Denn im Gegensatz zum Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG und dem Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG bewirkt die prozentuale Festlegung des Kapitalanteils von Sozialversicherungsrenten eine definitive Ausklammerung erheblicher Einkommensteile von der ESt ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente.[2] Die Ungleichbehandlung von Pensionen i. S. v. § 19 Abs. 2 EStG gegenüber Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung ist durch die Erhöhung des Grundfreibetrags noch verschärft worden.

 

Rz. 142a

Inzwischen hat das BVerfG seine Auffassung, die unterschiedliche Behandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten sei seit 1996 verfassungswidrig, weil mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, bekräftigt.[3] Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber ist dem mit dem Alterseinkünfte-Gesetz v. 5.7.2004[4] nachgekommen, mit dem er u. a. § 19 Abs. 2 EStG mit Wirkung v. 1.1.2005 neu gefasst hat.[5] Die unterschiedliche Besteuerung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und Sozialversicherungsrenten ist laut BFH verfassungsgemäß.[6]

[4] BGBl I 2004, 1427.
[5] BMF v. 24.2.2005, IV C 3 – S 2255 – 51/05, Tz. 59ff., BStBl I 2005, 429; Niermann/Risthaus, DB 2005, Beilage 2/2005, 15ff.; Risthaus, DB 2004, 1329; Melchior, DStR 2004, 1061; Schneider, StW 2004, 151; Horlemann, FR 2004, 1040; Korn/Strahl, KÖSDI 2004, 14360; Neufang, Stbg 2004, 551.

4.2 Katalog der Versorgungsbezüge

 

Rz. 143

Die begünstigten Versorgungsbezüge sind in § 19 Abs. 2 S. 2 EStG erschöpfend aufgeführt. In Auslegung dieser Vorschrift bietet R 19.8 LStR 2015 einen Katalog von Versorgungsbezügen. Hierzu gehören insbesondere Vorruhestandsleistungen (R 19.8 Abs. 1 Nr. 21 LStR 20150); auch wenn sie von internationalen Organisationen[1] bezogen werden. Im Einzelnen wird auf R 19.8 LStR 2015verwiesen. Gleichartig i. S. von § 19 Abs. 2 S. 2 EStG ist nach BFH ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist.[2] Die Übertragbarkeit von Ansprüchen zwischen zwei Versorgungssystemen spricht für eine Gleichartigkeit i. S. v. § 19 Abs. 2 S. 2 EStG.[3] Keine Versorgungsbezüge sind Einkünfte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Hingegen sind nach BFH an nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall Bezüge aus früheren Dienstleistungen i. S. v. § 19 Abs. 2 S. 2 EStG.[4]

Nach § 38 Abs. 2 AbgG bezogene Altersentschädigungen der Mitglieder des Deutschen Bundestags sind Versorgungsbezüge i. S. v. § 22 Nr. 4 S. 1 EStG.[5]

 

Rz. 144

Zur einkommensteuerlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG nach einer Ehescheidung wird auf das BMF-Schreiben Bezug genommen.[6] Der Ausgleichsberechtigte bezieht Rentenzahlungen in Form einer Leibrente i. S. v. § 22 Nr. 1 Buchst. a EStG, die nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind, während aber Beamtenbezüge ohne eine Ehescheidung vollen Umfangs Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gewesen wären. Eheleute stehen daher günstiger, wenn sie sich scheiden lassen und später wieder heiraten. Vorruhestandsleistungen können Teil der Entschädigung i. S. v. §...

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