Rz. 51

Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und anderen juristischen Personen können Arbeitnehmer oder selbstständig tätig sein. Dies hängt von der Ausgestaltung ihres Vertrags mit der Kapitalgesellschaft ab.[1] Dabei besteht ein Wahlrecht. Trotz einer oft nur geringen äußerlich erkennbaren Bindung sind die gesetzlichen Vertreter in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert. Grundlage ihrer Rechtsbeziehungen mit der Gesellschaft ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder Arbeitsvertrag (§ 611a BGB). Es kann aber auch ein entgeltliches Auftragsverhältnis sein. Sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit den Bindungen aufgrund der Beschlüsse der zuständigen Organe der Gesellschaft.[2]

 

Rz. 51a

Organe von Kapitalgesellschaften unterliegen abkommensrechtlich der Regelung für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des Art. 15 OECD-MA 2017. Sie üben ihre Tätigkeit grundsätzlich an dem Ort aus, an dem sie sich persönlich aufhalten.[3] Es gibt jedoch hiervon Ausnahmen. Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz fällt, wird i. S. v. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA Schweiz "in der Schweiz ausgeübt", auch wenn sie überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird mit der Folge, dass die Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt sind; ähnliches gilt bezüglich des DBA Polen und des DBA Niederlande.[4]

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