Rz. 35

Ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, wie er seinen Niederschlag in der Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen ihnen gefunden hat, kann ein Indiz für oder gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sein, wenn er auch tatsächlich dementsprechend durchgeführt worden ist.[1] Unerheblich ist hingegen der Wille einer Partei, die Vertragsbeziehungen in einer bestimmten Weise zu gestalten. Wirtschaftlich stärkere Auftraggeber haben nicht selten ein Interesse daran, Arbeitnehmer in die Rolle freier Mitarbeiter zu drängen, um keine LSt und Sozialversicherungsbeiträge abführen zu müssen.

 

Rz. 36

Für ein Arbeitsverhältnis sind die Bezeichnung des Vertrags als Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) und die Vereinbarung, dass sich das Beschäftigungsverhältnis nach den Bestimmungen des BGB regelt, noch nicht ausreichend. Der übereinstimmende Parteiwille ist daraus zu entnehmen, wie die Parteien das Rechtsverhältnis im Einzelnen ausgestaltet haben. Für das Gesamtbild sind in BFH v. 14.6.1985[2] die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechenden Umstände zusammengestellt; Rz. 23. Im Prozess kommt es entscheidend auf die tatrichterliche Würdigung durch das FG an.

 

Rz. 37

Personen ohne ein gegenwärtiges Dienstverhältnis können bereits einkommensteuerlich Arbeitnehmer aufgrund eines von ihnen schon jetzt angestrebten Dienstverhältnisses sein. Sie können daher schon gegenwärtig Einnahmen wie Ausbildungs- und Studienbeihilfen beziehen. Sie können aber auch bereits Ausgaben haben, die als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit und nicht lediglich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der zzt. arbeitslose Stpfl. eine Anstellung anstrebt und dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.[3] Die Abziehbarkeit der Fortbildungsaufwendungen und Kosten von Zweitstudien als Werbungskosten sowie der Kosten von erstmaligen eAusbildungen und von Erststudien, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bestimmen sich nach § 9 Abs. 6 EStG

[2] BFH v. 14.6.1985, I R 150-152/82, BStBl II 1985, 661: Werbedamen.
[3] BFH v. 18.4.1996, VI R 5/95, BStBl II 1996, 482: Studienkosten eines arbeitslosen Diplomgrafikers zur Spezialisierung im erlernten Beruf; BFH v. 13.6.1996, VI R 89/85, BFH/NV 1997, 98: Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für Fachliteratur; Apitz, DStZ 1997, 145; BFH v. 18.4.1996, VI R 75/95, BStBl II 1996, 526: Meisterlehrgang.

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