Rz. 11

Soweit alle oben ausgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, beträgt der Förderbetrag 30 % des begünstigten Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR und – unter Berücksichtigung des maximal nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Höchstbeitrags von 480 EUR – höchstens 144 EUR. Höchstwerte sollen durch das Grundrentengesetz (GruReG) angehoben werden (Rz. 1).[1]

Der Förderbetrag ist ein Jahresbetrag. Für die Gewährung spielt es keine Rolle, ob der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag als Jahresbetrag, halb-, vierteljährlich, monatlich oder unregelmäßig gezahlt wird. Bei laufender oder unregelmäßiger Zahlung der Beiträge kann der Förderbetrag in entsprechenden Teilbeträgen bei der jeweiligen LSt-Anmeldung geltend gemacht werden.

Wird der Förderbetrag ganz oder teilweise unberechtigterweise in Anspruch genommen, z. B., weil sich aufgrund eines nachträglich festgestellten Fehlers herausstellt, dass die Einkommensgrenze überschritten ist, sind die jeweiligen LSt-Anmeldungen zu ändern. Es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn der auf die laufend oder unregelmäßig gezahlten Beiträge entfallende, rechtmäßig zustehende Förderbetrag in einer Summe spätestens bei der letzten LSt-Anmeldung für das entsprechende Kj. geltend gemacht wird.[2]

Stellt der Arbeitgeber vor Ablauf des Kj. fest, dass die Förderung nach § 100 EStG nicht vollständig beansprucht worden ist, muss eine anderweitige steuerliche Behandlung der Beiträge (z. B. § 3 Nr. 63 EStG oder § 40b EStG a. F.) rückgängig gemacht werden, wenn der Förderbetrag voll ausgeschöpft werden soll. Spätester Zeitpunkt hierfür ist die Übermittlung oder Erteilung der LSt-Bescheinigung.[3]

 

Rz. 12

In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 S. 2 EStG auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber über den bisherigen Beitrag hinaus leistet.

 
Praxis-Beispiel

Beschränkung des Förderbetrags

Der Arbeitgeber zahlt seit mehreren Jahren einen Arbeitgeberbeitrag von 200 EUR p. a.. Er erhöht den Beitrag nach dem 1.1.2018 auf jährlich 240 EUR, um den Mindestbetrag zu erreichen.

Der Förderbetrag beträgt grundsätzlich 30 % von 240 EUR = 72 EUR. Er ist aber wegen der Begrenzung nach § 100 Abs. 2 S. 2 EStG auf die Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags, also auf 40 EUR "gedeckelt". Voraussetzung für den Förderbetrag von 40 EUR ist allerdings u. a. auch, dass der gesamte Beitrag von 240 EUR die Voraussetzung des § 100 Abs. 3 Nr. 5 EStG (Rz. 10) erfüllt.

Durch diese Begrenzungsvorschrift soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Entlastung des Arbeitgebers kommt, ohne dass zusätzliche Mittel mindestens in Höhe des staatlichen Zuschusses für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers zur Verfügung gestellt werden. Während der Regierungsentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz noch auf zusätzlich geleistete Beiträge gegenüber dem Jahr 2017 abstellte, wurde dies letztendlich auf einen entsprechenden Hinweis des Bundesrates hin auf 2016 angepasst, um im Jahr 2017 noch durch Beitragsabsenkungen bestehende Missbrauchsmöglichkeiten auf der Arbeitgeberebene zu vermeiden. Die damit einhergehende Besserstellung für erst ab 2017 bestehende Versorgungen, da in diesen Fällen die Begrenzungsvorschrift nicht zur Anwendung kommt, wurde vor dem Hintergrund der gewünschten Verbreitung der bAV als hinnehmbar angesehen.[4]

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