Rz. 169

Durch das G. v. 19.12.2008[1] ist die Regelung ab Vz 2008 erheblich geändert worden. Die Einschränkung des Abzugs von Schulgeld als Sonderausgaben auf inländisch und inländisch anerkannte Schulen verstieß gegen die Grundfreiheiten des EGV.[2]

 

Rz. 169a

Danach sind alle Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte Schulen innerhalb des EU- bzw. EWR-Raums, die der Stpfl. für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer solchen Schule entrichtet, als Sonderausgaben abziehbar. Entscheidend ist nach der Regelung ab Vz 2008 nicht mehr die Klassifizierung der Schule als Ersatz- oder Ergänzungsschule. Vielmehr kommt es nunmehr – auch für Schulgeldzahlungen an inländische Schulen – allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an.[3] Schulgeldzahlungen an inl. Privatschulen vor 2008 sind wie bisher nicht abziehbar. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 24a EStG a. F.[4], die eine Anwendung der Neuregelung für nicht bestandskräftige Veranlagungen vor 2008 zulässt, gilt nur für Privatschulen in EU-/EWR-Staaten.[5] Schulgeldzahlungen an Schulen außerhalb der EU/EWR sind nach wie vor nicht abziehbar.[6] Um unterschiedlich strenge Anforderungen an inländischen und ausl. Schulen zu vermeiden, wird einheitlich darauf abgestellt, dass der Abschluss der Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Bundeslands oder von der Kultusministerkonferenz der Länder oder einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle , anerkannten bzw. als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG).

Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs oder Berufsabschluss i. S.d Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch i. S. d. Satzes 1 gleich (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG). Dabei bezieht sich die staatliche Anerkennung nur auf die erste Voraussetzung des Satzes 3, nämlich den anzuerkennenden Abschluss. § 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 EStG setzt keinen ressortfremden Grundlagenbescheid in Form einer Bescheinigung einer Schulbehörde voraus, in dem festgestellt wird, dass eine Einrichtung auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitet. Vielmehr ist es Sache der Finanzbehörde zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss vorliegt. Zu den Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, gehören nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten Lehrplan ausbilden.[7] Es ist nicht erforderlich, dass der Abschluss auch tatsächlich erreicht wird, da das Gesetz nur auf den Besuch der Schule abstellt. Beim Besuch einer ausl. Schule müssen die für das Erreichen eines gleichwertigen Schulabschlusses erforderlichen Kurse oder Fächer auch tatsächlich belegt werden.[8] Deutsche Schulen im Ausland sind unabhängig von ihrer Belegenheit einer solchen Schule gleichgestellt.

 

Rz. 169b

Hochschulen und Fachhochschulen sowie die ihnen im EU-/EUR-Raum Gleichgestellten sind keine Schulen. Studiengebühren für eine Fachhochschule sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.[9]

 

Rz. 169c

Der Abzug ist beschränkt auf 30 %, maximal 5.000 EUR pro Kind und pro Elternpaar. Dabei kann das unterhaltsberechtigte Kind selbst Vertragspartner der Schule sein.[10] Werden Eltern nicht zusammen veranlagt, sind die Aufwendungen auf beide nach dem Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen, sofern nicht eine einvernehmliche andere Aufteilung begehrt wird.

Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind nach wie vor nicht begünstigt.

[1] BGBl I 2008, 2794.
[2] EuGH v. 11.9.2007, Rs. C-76/05 (Schwarz ./. FA Bergisch Gladbach), BFH/NV 2008, Beilage 1, 5; BFH v. 21.1.2015, X R 40/12, BFH/NV 2015, 719: Kein Billigkeitserlass bei Versagung des Sonderausgabenabzugs für an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten gezahltes Schulgeld.
[4] I. d. F. des AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809.
[5] BFH v. 19.11.2011, X R 48/09, BFH/NV 2012, 317.
[6] BFH v. 9.5.2012, X R 3/11, BFH/NV 2012, 1379 betr. Schule in der Schweiz; das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz gibt insoweit keinen Anspruch; BFH v. 9.5.2012, X R 43/10, BFH/NV 2012, 1947 betr. Schule in den USA.

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