Rz. 5

Die wesentlichen Rechtsänderungen des § 1 EStG haben die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betroffen.

Mit G. v. 19.12.1985[1] wurde durch Einfügung des Abs. 3 die unbeschränkte Steuerpflicht auf deutsche Staatsangehörige ausgedehnt, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfüllen ("Beamtenprivileg"); vgl. Rz. 34ff.

Durch G. v. 24.6.1994[2] wurde diese Regelung auf alle natürlichen Personen ausgedehnt.

Durch G. v. 11.10.1995[3] wurde Abs. 3 mit Wirkung ab Vz 1996 völlig neu gefasst und hierdurch eine Regelung der Besteuerung der Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland eingeführt, die aber ihre Einkünfte weit überwiegend aus dem Inland beziehen (insbesondere der sog. Grenzgänger). Vgl. Rz. 39ff.

Durch G. v. 20.12.2007[4] wurde der Inlandsbegriff in Abs. 1 S. 2 auf die Nutzung des Meeresbodens zur Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien ausgedehnt. In Abs. 3 wurde der feste Einkünftebetrag durch einen Verweis auf den Grundfreibetrag ersetzt und eine Regelung für die Berücksichtigung steuerfreier Einkünfte eingeführt.

Mit G. v. 25.7.2014[5] passte der Gesetzgeber den erweiterten Inlandsbegriff mit Wirkung zum Vz 2015 an.[6] Zuordnungskriterium wurde hier neben dem der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteil am Festlandsockel nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht und ausgebeutet werden, nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG auch der Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort Energieerzeugungsanlagen errichtet oder betrieben werden, die erneuerbare Energien nutzen.

Durch G. v. 2.11.2015[7] wurde der Inlandsbegriff noch einmal erweitert. Der erweitere Inlandsbegriff umfasst nunmehr alle der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen[8] zustehenden Hoheitsbereiche. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung des Offshore-Bereichs, z. B. bei der Stromerzeugung oder in der gewerblichen Fischzucht. Nach dem bis Vz 2015 gültigen Recht sind ausl. Unternehmer steuerlich besser gestellt als Inländer (keine Einkünfte nach § 49 EStG). Diese Erweiterung des Inlandsbegriffs zum Vz 2016 erstreckt sich neben der ESt auch auf das KStG und GewStG.

[1] BStBl I 1985, 735.
[2] BStBl I 1994, 440.
[3] BStBl I 1995, 438.
[4] BStBl I 2008, 218.
[5] BStBl I 2014, 1266.
[6] Theilen/Maciejewski, IStR 2013, 846; Hawlitschek, IStR 2015, 413.
[7] BStBl I 2015, 1834.
[8] BGBl II 1994, 1798.

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