Die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren[1] gilt im Arbeitsverhältnis für die allermeisten Ansprüche. Beispielhaft seien genannt: Vergütungsansprüche, Abfindungsansprüche, Schadensersatzansprüche. Die Verjährungsfrist gilt selbstverständlich nicht nur zugunsten des Arbeitgebers, sondern auch zu seinen Lasten. Fordert er Lohn zurück oder hat er Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer, muss er ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist beachten. Für die Verjährung ist es unerheblich, ob die Ansprüche aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag resultieren.

Die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren ist eine sogenannte Jahresendverjährung. Sie beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.[2]

 
Praxis-Beispiel

Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Lohnanspruch für den Monat Januar 2016. Rechnet man die 3 Jahre der regelmäßigen Verjährung ab dem 31.1.2016, wäre der Anspruch bereits am 31.1.2019 verjährt. Da es sich jedoch um eine Jahresendverjährung handelt, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen und endet damit am 31.12.2019. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch somit noch im Laufe des Jahres 2019 geltend machen und muss spätestens am 31.12.2019 Zahlungsklage erheben.

Damit die Verjährung zu laufen beginnt, müssen 2 Voraussetzungen vorliegen.

4.1.1 Entstehen des Anspruchs

Zum Entstehen des Anspruchs ist grundsätzlich es erforderlich, dass er auch fällig ist. Ist eine Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, ist auch erst dieser Zeitpunkt für die Verjährung maßgeblich.

4.1.2 Kenntnis der Umstände und der Person des Schuldners

Des Weiteren muss der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben. Handelt es sich um Vergütungsansprüche, liegt die Kenntnis des Arbeitnehmers vor, wenn er tatsächlich gearbeitet hat. Bei Schadensersatzansprüchen muss der Gläubiger von der Pflichtverletzung des Schuldners und vom Entstehen eines Schadens wissen. Wie hoch der Schaden ist und welche möglichen Spätfolgen noch entstehen, ist dagegen für die Kenntnis nicht erforderlich. Um Schadensersatzansprüche auch im Hinblick auf den noch unbekannten Umfang des Schadens nicht verjähren zu lassen, muss der Gläubiger notfalls Feststellungsklage erheben. Für den Beginn der Verjährung muss der Gläubiger des Weiteren die Person des Schuldners mit Namen und Anschrift kennen oder grob fahrlässig nicht kennen.

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