Rz. 13

Durch § 9 Abs. 1 wird die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Der Begriff der Beschäftigung ist weiter zu verstehen als der Begriff der Arbeit. Daher umfasst der Begriff der Beschäftigung jede Art der Beschäftigung, unabhängig von der Arbeitszeit. Hieraus folgt, dass nicht nur eine Tätigkeit in Vollzeit, sondern auch eine geringfügige Beschäftigung oder eine Aushilfstätigkeit verboten ist. Nicht zulässig ist auch die Beschäftigung in Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft[1], selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass überhaupt Arbeit anfallen wird.

 

Rz. 14

Unter Beschäftigung ist jede zum Betrieb gehörende Tätigkeit zu verstehen.[2] Hierunter fallen neben den eigentlichen Haupttätigkeiten wie etwa die Produktion auch das Ausfahren der hergestellten Waren, die Vorbereitung der Betriebstätigkeit und Abschlussarbeiten. Auch die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen und vor (Wochen-)Feiertagen nach 24:00 Uhr zur Erledigung von Tagesabschlussarbeiten im Einzelhandel unterfällt dem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 9.[3]

 

Rz. 15

Ob die Arbeitnehmer für die Tätigkeiten körperliche oder psychische Anstrengungen aufwenden müssen, ist für den Beschäftigungsbegriff unerheblich. Daher stellt auch das Überwachen im Rahmen eines vollautomatischen Produktionsbetriebs eine Beschäftigung dar.[4] Auch Arbeiten im Homeoffice wie die Nutzung von Notebook, Smartphone oder Tablet zu Arbeitszwecken sind untersagt. Müssen die Arbeitnehmer aufgrund der Art der Tätigkeit oder des Betriebs bestimmte Zeiten für Umziehen oder körperliche Reinigung aufwenden, so zählt auch dies zur untersagten Beschäftigung. Insoweit ist maßgeblich, ob die hierfür aufgewandte Zeit generell zur Arbeitszeit zählt.

 

Rz. 16

Der Ort der Tätigkeitsausübung ist dabei unerheblich, sodass auch eine Tätigkeit außerhalb des Betriebs, etwa zu Hause beim Arbeitnehmer, beim Kunden oder auf Messen untersagt ist.[5]

 

Rz. 17

Auch die Weiterbildung der Arbeitnehmer an Sonntagen ist verboten.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer die Tätigkeit freiwillig verrichten. § 9 Abs. 1 ist eine nicht dispositive Vorschrift des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitschutzes, daher liegt eine unzulässige Beschäftigung auch dann vor, wenn die Arbeitnehmer die Beschäftigung am Sonn- oder gesetzlichen Feiertag freiwillig verrichten.[6] Auch wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit nicht anordnet, sondern nur zulässt oder duldet, ist eine verbotene Beschäftigung gegeben. Dabei genügt das bloße Verbieten nicht, vielmehr muss der Arbeitgeber die Sonn- und Feiertagsarbeit verhindern.

 

Rz. 18

 
Praxis-Beispiel

Freiwillige Weiterbildung

Ein Friseurmeister betreibt an 2 Orten je einen Friseursalon. An einem Sonntag bildete er von 10 bis 16 Uhr mit 2 auswärtigen Fachkräften in seinen Betriebsräumen volljährige Arbeitnehmerinnen seiner beiden Geschäfte in der Fertigung neuer Haarschnitte und Frisuren aus. Die Teilnahme an dieser Schulung war auf das Personal beschränkt und freiwillig.

Bewertung

Der Friseur verstieß gegen das Verbot der Sonntagsarbeit. Nach Auffassung des BayObLG[7] fällt hierunter auch die Vorbereitung der auf Gewinnerzielung gerichteten Betriebstätigkeit, so auch die Weiterbildung der Beschäftigten, die in erster Linie im Geschäftsinteresse erfolgt. Sie ist unabhängig davon, ob sie während oder außerhalb der zulässigen Geschäftszeiten erfolgt, als Beschäftigung im Betrieb zu werten.

 

Rz. 19

Nicht als Beschäftigung gelten dagegen die Wegezeiten des Arbeitnehmers zum und vom Betrieb, sodass der Gang zur Arbeitsstätte auch an Sonn- und Feiertagen nicht verboten ist.

 

Rz. 20

Da die einzuhaltende Ruhezeit für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu ermitteln ist, verlangt § 9 Abs. 1 nicht, dass an Sonn- und Feiertagen der gesamte Betrieb ruht. Das verbietet nur die Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesen Tagen, sodass die eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Arbeitgebers ebenso statthaft sein muss wie der vollautomatische Betrieb ohne von Arbeitnehmern ausgeübte Überwachungsarbeiten.[8] Etwas anderes kann auch nicht aus der Überschrift des § 9 (Sonn- und Feiertagsruhe) hergeleitet werden.[9]

[4] OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.12.1993, 4 A 799/91, GewA 1994, S. 241.
[5] ErfK/Wank § 9 ArbZG Rz. 1.
[6] ErfK/Wank § 9 ArbZG Rz. 1.
[7] Beschluss v. 22.1.1986, 3 Ob OWi 136/85, AP GewO § 105b Nr. 6.
[8] So auch ErfK/Wank § 9 ArbZG Rz. 1; Baeck/Deutsch § 9 Rz. 7.
[9] So aber Buschmann/Ulber § 9 Rz. 7; Neumann/Biebl § 9 Rz. 6.

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