Rz. 70

Für den öffentlichen Dienst gelten Besonderheiten, wenn im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers eine tarifvertragliche Abweichungsregelung durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen werden soll. Dies ist nach Satz 3 nur zulässig, wenn die Geltung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst mit dem Arbeitnehmer insgesamt vereinbart ist und die Betriebskosten des Arbeitgebers überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts gedeckt werden. Zuwendungen werden in § 23 BHO legaldefiniert als Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die nur veranschlagt werden dürfen, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Die Betriebskosten werden dann überwiegend mit Zuwendungen gedeckt, wenn diese mindestens 50 % der Gesamtkosten ausmachen.[1]

Zweck dieser Regelung ist es, dass der Verwaltungsaufwand für die aus Bundesmitteln geförderten Einrichtungen in den Grenzen gehalten wird, die auch für den Bund gelten.[2]

[1] Neumann/Biebl, § 7 ArbZG, Rz. 47.
[2] BT-Drucks. 12/5888 S. 27.

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