Rz. 61

Eine Übernahme kann dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, also nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes und nicht selbst Partei des Tarifvertrags ist. Ist ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, stellt sich die Frage, ob damit der Arbeitgeber tarifgebunden ist, da die Erklärung zur Allgemeinverbindlichkeit lediglich bewirkt, dass der Tarifvertrag normative Geltung erlangt, nicht jedoch dazu führt, dass der Arbeitgeber insgesamt einem Mitglied des Arbeitgeberverbandes gleichgestellt ist. Da aber aufgrund der Geltung der Regelungen durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eine separate Übernahme der tariflichen Arbeitszeitregelungen überflüssig ist, ist diese Frage nicht von praktischer Relevanz. Insofern ist eine Übernahme nur dann möglich und sinnvoll, wenn die tarifvertraglichen Nomen im betreffenden Betrieb keine Geltung haben.

 

Rz. 62

Ferner ist eine Übernahme nur dann möglich, wenn der Betrieb im persönlichen, räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags liegt, der Tarifvertrag im Betrieb des Arbeitgebers also Anwendung finden würde, wäre er tarifgebunden.

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