Rz. 63

Zu beachten ist, dass der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Recht auf Mitbestimmung hinsichtlich der Fragen hat, ob im Betrieb in Schichtarbeit gearbeitet wird[1], bei der zeitlichen Ausgestaltung[2], in wie viele Schichten die Belegschaft aufzuteilen ist und welche Arbeitnehmer den einzelnen Schichten persönlich zuzuordnen sind[3] sowie bei der Änderung der Schichten[4]. Bei Ablehnung des Umsetzungsverlangens des Arbeitnehmers ist der Betriebsrat anzuhören.[5]

[5] S. oben 3.2.4.4 Anhörung des Betriebs- oder Personalrats und 3.2.5.4 Mitbestimmung des Betriebsrats bei den Ausgleichsregelungen.

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