Rz. 54

Dem Arbeitgeber steht ein Wahlrecht bezüglich der Art des Ausgleichs nach § 262 BGB zu. Entgegen einer früher vertretenen Ansicht besteht keine Rangordnung zugunsten des Freizeitausgleichs.[1]

Solange der Arbeitgeber keine Wahl getroffen hat, muss der Kläger Alternativklage erheben.[2]

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