Rz. 22

Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). § 23 Abs. 1 ArbZG stellt besonders schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten unter Strafe, wenn nämlich der Arbeitgeber vorsätzlich handelt und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder die Handlung beharrlich wiederholt.

 

Rz. 23

Die Frage, ob bestimmte Zeiten als Arbeitszeit oder als Pause zu berechnen sind, kann von betroffenen Arbeitnehmern sowohl im Wege einer Vergütungsklage als auch im Wege einer Feststellungsklage einer Klärung zugeführt werden.[1] Eine Arbeitnehmervertretung, also ein Betriebs- oder Personalrat, hat hingegen keine dahingehende generelle Antragsbefugnis.[2]

[1] BAG, Urteil v. 19.11.2009, 6 AZR 374/08, BB 2009, 2645, ZTR 2010, 137; vgl. auch Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 4 ArbZG, Rz. 23.
[2] BAG, Beschluss v. 20.5.2008, 1 ABR 19/07, AP Nr. 4 zu § 81 BetrVG 1972, NZA-RR 2009, 102; ausführlich dazu Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 4 ArbZG, Rz. 23.

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