Rz. 79

Gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 kann auch die tatsächliche Ableistung von Nacharbeit die Nachtarbeitnehmereigenschaft begründen. Wenn der Arbeitnehmer Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leistet, gilt er auch als Nachtarbeitnehmer i. S. d. § 2 Abs. 5.

 

Rz. 80

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob erst dann die Nachtarbeitnehmereigenschaft zu bejahen ist, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich an 48 Tagen Nachtarbeit leistete oder ob dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt anhand einer Prognoseentscheidung vorliegen könnte. Der Wortlaut spricht eher dafür, dass die Nachtarbeitnehmereigenschaft erst nach der Leistung der geforderten 48 Tage Nachtarbeit bejaht werden kann. Dies lässt auch der Vergleich mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Nr. 1 vermuten.[1] Darauf begründete Ansprüche des Arbeitnehmers könnten mithin erst nach Ablauf der 48 Tage geltend gemacht werden. Nach Sinn und Zweck des Arbeitsschutzes ist der Anwendungsbereich aber auszudehnen auf Arbeitnehmer, bei welchen mit Sicherheit zu erwarten ist, dass sie die Voraussetzungen erfüllen werden.[2]

 

Rz. 81

Da Arbeitnehmer, die in Wechselschicht arbeiten und nicht bereits nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 Nachtarbeitnehmer sind, ebenso schutzbedürftig sind wie Arbeitnehmer, die zwar nicht in Wechselschicht arbeiten, aber dennoch Nachtarbeitnehmer sind, ist aus teleologischer Betrachtung heraus eine Anwendung der Alternative Nr. 2 auch auf Arbeitnehmer, die Wechselschicht leisten, geboten.[3]

[1] Schliemann, § 2 ArbZG, Rz. 136.
[2] Neumann/Biebl, § 2 ArbZG, Rz. 30; Roggendorff, § 2 ArbZG, Rz. 65.
[3] Schliemann, § 2 ArbZG, Rz. 134.

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