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Ferner ist zu beachten, dass in Fallgestaltungen, in denen EU-Recht Anwendung findet, der Arbeitnehmerbegriff unionsrechtlich eigenständig definiert ist und nicht unter Rückgriff auf das nationale Recht auszulegen ist.

Eine Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs muss nach unionsrechtlichen Vorgaben mithilfe objektiver Kriterien erfolgen. Wenn danach eine Person in einem bestimmten Zeitraum für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie eine Vergütung erhält als Gegenleistung, liegt ein Arbeitsverhältnis vor.[1]

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