Rz. 69

Weitere Kriterien, die zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft herangezogen werden, sind beispielsweise die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung. Werden durch den Mitarbeiter regelmäßig andere Personen zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzt, schließt dies in der Regel ein Arbeitnehmerverhältnis aus.[1] Auch wird teilweise auf die Übernahme des Unternehmerrisikos abgestellt[2] oder die Aufnahme in einen Dienstplan.[3]

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