Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmerrisiko - Versicherungsrechtliche Beurteilung von Filialleiterinnen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Bestehen eines unternehmerischen Risikos enthält nur dann einen Hinweis auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn diesem Risiko größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.

2. Sprechen aufgrund der Feststellungen über die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen einem Unternehmer und eines für ihn Tätigen ebenso viele Gründe für die Selbständigkeit des letzteren wie für seine abhängige Beschäftigung, so ist dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner der Vorrang bei der Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit einzuräumen.

 

Orientierungssatz

1. Das Bestehen eines Arbeitnehmerrisikos ist grundsätzlich als Indiz für die Selbständigkeit der betreffenden Person anzusehen. Das gilt allerdings nur insoweit, als diesem Unternehmerrisiko eine größere Selbständigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Rechtsverhältnisses als Arbeitnehmer einzustufen, mit zusätzlichen Risiken, vermag keinen Hinweis auf die selbständige Tätigkeit zu begründen.

2. Bei einer Filialleiterin deuten der Verkauf von Waren für Rechnung eines Auftraggebers in einer von ihm angemieteten und ausgestatteten Verkaufsstelle, die Einhaltung der üblichen Geschäftszeiten, die Bindung an Mindestpreise, die Verpflichtung zur täglichen Abrechnung der Einnahmen sowie die Übernahme der Geschäftsunkosten und die Zurücknahme unverkaufter Waren durch den Auftraggeber und seine Zuständigkeit für die überörtliche Werbung auf eine unselbständige Beschäftigung hin, während die Berechtigung der Filialleiterin zur Einstellung fremder Hilfskräfte und die damit verbundene freie Bestimmung über den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft für eine selbständige Tätigkeit sprechen.

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.01.1978; Aktenzeichen L 5 K 19/77)

SG Speyer (Entscheidung vom 26.04.1977; Aktenzeichen S 9 K 79/76)

 

Fundstellen

RegNr, 7380

KVRS, 1000/206 (LT1)

USK 78105 (ST2, LT1-2)

AP § 611 BGB Abhängigkeit, Nr 29

DBlR 2350a, AFG/§ 168 (LT1-2)

Die Beiträge 1979, 343-348 (LT1)

EzS, 130/153

SozR 2200 § 1227, Nr 17 (LT1-2)

SozSich 1978, 315 (S1)

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