Rz. 67

Ein weiteres Merkmal, das in der Rechtsprechung des BAG in Betracht gezogen wurde zur Bestimmung, ob eine persönliche Abhängigkeit gegeben ist, ist der Umfang der Einbindung des Dienstverpflichteten in die betrieblichen Organisationsstrukturen. Ist der Dienstverpflichtete auf die betrieblichen Mittel des Arbeitgebers zur Erbringung seiner Dienste angewiesen, beispielsweise technische Einrichtungen, ein eigener Schreibtisch oder auch Mitarbeiter, spreche dies in hohem Maß für eine persönliche Abhängigkeit und damit für eine Arbeitnehmereigenschaft.[1]

Teilweise wird im Schrifttum die Heranziehung der organisatorischen Weisungsgebundenheit mit der Begründung verneint, dass sie lediglich eine Umschreibung der persönlichen Abhängigkeit darstelle.[2] Dem ist das BAG gefolgt unter Hinweis darauf, dass der Verwendung der betrieblichen Mittel als Solche keine entscheidende Bedeutung zukommen könne.[3]

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