Rz. 64

Ein Indiz für das Bestehen einer persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers ist die Weisungsgebundenheit bei Erbringung der Arbeitsleistung. Da diese aber auch im Rahmen eines Werkvertrags vorliegen kann, wie § 645 Abs. 1 BGB aufzeigt, muss dies in der Gewichtung des Merkmals entsprechend Niederschlag finden. Darüber hinaus muss auch beachtet werden, dass für Dienste höherer Art gerade keine fachliche Weisungsgebundenheit besteht, sodass dies bei der Beurteilung ebenfalls berücksichtigt werden muss.[1] Das Vorliegen oder Fehlen der fachlichen Weisungsgebundenheit lässt damit keinen zwingenden Schluss auf eine persönliche Abhängigkeit zu.

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