Rz. 66

Die Ausführungen zur zeitlichen Weisungsgebundenheit[1] gelten auch für die örtliche Weisungsgebundenheit. Die freie Bestimmbarkeit des Ortes der Diensterbringung durch den Dienstverpflichteten hat daher Indiz-Wirkung hinsichtlich der Ablehnung der Arbeitnehmereigenschaft.

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