Rz. 30

Der Arbeitgeber muss in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.[1] Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so handelt er ggf. ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1–6, unter den Voraussetzungen des § 23 kann er sich auch strafbar machen.

[1] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 47.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge