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Der Arbeitgeber muss in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 14 vorliegen.[1] Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so handelt er ggf. ordnungswidrig nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1–6, unter den Voraussetzungen des § 23 kann er sich auch strafbar machen.
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