Rz. 28
Eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht in den Fällen des § 14 nur bei einer entsprechenden arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarung. Ansonsten ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis zur Ableistung der abweichenden Arbeitszeit verpflichtet.[1] In wirklichen Notfällen kann sich die Arbeitspflicht allerdings auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergeben.[2] Nimmt der Arbeitnehmer in derartigen Fällen irrig aber entschuldbar an, nicht zur Mehrarbeit verpflichtet zu sein, so ist seine Weigerung allerdings kein Grund zur außerordentlichen Kündigung.[3]
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