Rz. 28

Eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht in den Fällen des § 14 nur bei einer entsprechenden arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarung. Ansonsten ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis zur Ableistung der abweichenden Arbeitszeit verpflichtet.[1] In wirklichen Notfällen kann sich die Arbeitspflicht allerdings auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergeben.[2] Nimmt der Arbeitnehmer in derartigen Fällen irrig aber entschuldbar an, nicht zur Mehrarbeit verpflichtet zu sein, so ist seine Weigerung allerdings kein Grund zur außerordentlichen Kündigung.[3]

[1] Buschmann/Ulber, ArbZG, 8. Aufl. 2015, § 14 ArbZG, Rz. 23.
[2] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 45.
[3] BAG, Urteil v. 28.2.1958, 1 AZR 491/56; vgl. auch MünchArbR/Koberski, 5. Aufl. 2021, § 182, Rz. 94.

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