Rz. 23

Das unter Rz. 21 f. Gesagte gilt entsprechend für die Behandlung und Pflege von Tieren. Zulässig sind alle hierauf gerichteten Maßnahmen wie etwa die Versorgung mit Futter, Reinigung, Bewegung und dergleichen, wobei auch diese unaufschiebbar sein müssen, andernfalls also das Wohlbefinden der Tiere erheblich beeinträchtigt wäre.[1]

[1] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 42.

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