Rz. 21

Wegen der Geltung des Gesetzes für Krankenhäuser[1] darf bei sämtlichen Arbeiten von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben abgewichen werden, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen unmittelbar dienen. Umfasst sind dabei sowohl die stationäre als auch die ambulante Pflege.[2]

 

Rz. 22

Auch bei dieser Ausnahme müssen die Tätigkeiten unaufschiebbar sein. Das ist dann der Fall, wenn ohne sie eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Personen entstehen würde.[3] Zu denken ist etwa an Arbeiten zur Vermeidung von Gesundheitsstörungen, Untersuchungen oder Krankentransporte, wobei sich die Frage der Verschiebbarkeit nach der Zielsetzung und dem konkreten Behandlungskonzept der jeweiligen Einrichtung beurteilt.[4]

[1] HWK/Gäntgen, 10. Aufl. 2022, § 14 ArbZG, Rz. 17.
[2] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 40.
[3] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 41.
[4] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 41.

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