Rz. 1

§ 14 Abs. 1 erlaubt Abweichungen von den Arbeitszeitregelungen der §§ 35, 6 Abs. 2, §§ 7, 911 in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich jeweils um vorübergehende Arbeiten handelt. Nach § 14 Abs. 2 darf der Arbeitgeber ferner von den §§ 35, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 13 und § 12 abweichen, wenn entweder eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend beschäftigt wird, um andernfalls drohenden Schaden abzuwenden (Nr. 1), oder in Forschung und Lehre bzw. im Falle der Unaufschiebbarkeit bei Vor- und Abschlussarbeiten und in der Pflege von Menschen oder Tieren (Nr. 2); jedoch jeweils nur dann, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. § 14 Abs. 3 stellt für den Fall, dass von den Ausnahmen der Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht wird, eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums sicher. Ein im März 2020 eingefügter § 14 Abs. 4 ist zum 1.1.2021 außer Kraft getreten. Mit ihm wurde angesichts der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus und ihrer dramatischen Auswirkungen auf das Arbeitsleben eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung eingeführt, um in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite i. S. d § 5 Abs. 1 IfSG schnelle, effektive und bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen.[1] Die außer Kraft getretene Vorschrift kann als Muster für zukünftige Epidemien gelten.[2]

 

Rz. 2

§ 14 trägt dem Umstand Rechnung, dass es im Betriebsalltag zu unvorhersehbaren Situationen bzw. nicht planbaren Ereignissen kommen kann, in denen nur durch Mehrarbeit und unter Abweichung von den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen drohende Schäden abgewendet werden können. Hier soll der Arbeitgeber ohne behördliche Genehmigung oder sonstige Hürden handeln können. Dem Charakter als Ausnahmevorschrift entsprechend ist ihr Anwendungsbereich eng auszulegen. Der Arbeitgeber muss im Rahmen des jeweils betrieblich Möglichen alle Vorkehrungen treffen, um es nicht zu den in der Vorschrift genannten Situationen kommen zu lassen.[3] Insbesondere darf die Vorschrift nicht dazu missbraucht werden, Fehlplanungen oder übliche konjunkturelle Schwankungen abzufangen.[4]

[1] HWK/Gäntgen, 9. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 19 ff.
[2] ErfK/Wank, 21. Aufl. 2021, § 14 ArbZG, Rz. 12.
[3] MünchArbR/Koberski, 5. Aufl. 2021, § 182, Rz. 85.
[4] Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, 4. Aufl. 2020, § 14 ArbZG, Rz. 4.

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