Rz. 19

Auch wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, können die durch Tarifvertrag ermöglichten Abweichungen nach § 12 Satz 1 für den Betrieb bei Bestehen eines Betriebsrats durch Betriebsvereinbarung, bei Existenz eines Personalrats durch Dienstvereinbarung, übernommen werden.

Voraussetzung ist aber, dass der Betrieb oder die Dienststelle in den fachlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des entsprechenden Tarifvertrags fällt. Auch muss sich aus der Betriebs-/Dienstvereinbarung zweifelsfrei ergeben, auf welchen Tarifvertrag abgestellt wird.

 

Rz. 20

Wenn in einem nicht tarifgebundenen Betrieb weder ein Betriebsrats noch ein Personalrat besteht, können die Abweichungen nach § 12 Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Individualvertrag) entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 ArbZG übernommen werden. Dabei dürfen keine zum Nachteil der Arbeitnehmer von der tariflichen Regelung abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

 

Rz. 21

Nach § 7 Abs. 4 ArbZG können Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Abweichungen nach § 12 Satz 1 in ihren Regelungen vorsehen, denen die gleiche Bedeutung wie Tarifverträgen im Wirtschaftsleben zukommt. Diese Abweichungen sind dabei nicht nur für die Kirchen und Religionsgemeinschaften selbst, sondern auch in ihren Einrichtungen wie Caritas und Diakonie möglich.[1]

[1] Baeck/Deutsch § 12 ArbZG Rz. 22.

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