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Für Jugendliche gilt nach den §§ 15 ff. JArbSchG eine Fünftagewoche von Montag bis Freitag. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist ausnahmsweise an Samstagen in den in § 16 Abs. 2 Nr. 1–11 JArbSchG genannten Fällen zulässig. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1–8 JArbSchG ist ausnahmsweise eine Tätigkeit von Jugendlichen an Sonntagen erlaubt. Jugendliche können nach § 18 JArbSchG an Feiertagen in bestimmten Fällen beschäftigt werden, nicht aber am 25. Dezember, 1. Januar, ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.

Nach den §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 3 JArbSchG ist die 5-Tage-Woche bei einer Beschäftigung von Jugendlichen am Samstag oder Sonntag durch Freistellung des Jugendlichen an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. Arbeitet der Jugendliche am Samstag und am Sonntag, sind ihm 2 Ersatzruhetage zu gewähren.[1] Nach § 18 Abs. 3 JArbSchG gilt dies entsprechend bei der Beschäftigung an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt.[2]

Nach der zwingenden Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 JArbSchG müssen mindestens 2 Sonntage im Monat für den Jugendlichen beschäftigungsfrei sein. Das JArbSchG regelt weiter, dass jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei bleiben soll. Auch sieht das Gesetz in § 16 Abs. 2 Satz 2 vor, dass mindestens 2 Samstage im Monat für den Jugendlichen beschäftigungsfrei sein sollen. Durch die Formulierung "soll" wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um eine erzwingbare Verpflichtung handelt, da den besonderen Umständen einzelner Beschäftigungszweige Rechnung getragen werden soll.[3]

[1] ErfK/Schlachter § 16 JArbSchG Rn. 18; § 17 JArbSchG Rn. 11.
[2] ErfK/Schlachter § 18 JArbSchG Rn. 4.
[3] ErfK/Schlachter § 16 JArbSchG Rn. 17; ErfK/Schlachter § 17 JArbSchG Rn. 10.

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