(1)
b) |
Die beteiligten Träger stellen auf Antrag der betreffenden Person oder des Trägers, bei dem sie zu diesem Zeitpunkt versichert ist, spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem sie das Rentenalter erreicht, den Versicherungsverlauf zusammen. |
(2) Die Verwaltungskommission legt die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 fest.
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