(1) Konnten die Formvorschriften nach Artikel 20 Absätze 1 und 4 sowie nach den Artikeln 21, 23 und 31 der Durchführungsverordnung während des Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates nicht eingehalten werden, so sind die entstandenen Kosten auf Antrag des Arbeitnehmers oder Selbständigen vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts maßgebenden Sätzen zu erstatten.

 

(2) 1Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze.

2Sind der Träger des Aufenthaltsorts und der zuständige Träger durch ein Abkommen gebunden, das entweder den Verzicht auf jegliche Erstattung oder eine pauschale Erstattung der nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Artikel 31 der Verordnung gewährten Leistungen vorsieht, so ist der Träger des Aufenthaltsorts außerdem verpflichtet, dem zuständigen Träger den Betrag zu überweisen, welcher der betreffenden Person nach Absatz 1 zu erstatten ist.

 

(3) Im Fall größerer Ausgaben kann der zuständige Träger der betreffenden Person einen angemessenen Vorschuß zahlen, nachdem diese ihren Erstattungsantrag bei ihm eingereicht hat.

 

(4) 1Abweichend von der Regelung in den Absätzen 1, 2 und 3 kann der zuständige Träger die Erstattung der verauslagten Kosten nach den für ihn maßgebenden Erstattungssätzen vornehmen, sofern nach diesen Sätzen eine Erstattung möglich ist, die zu erstattenden Kosten einen bestimmten, von der Verwaltungskommission festgelegten Betrag nicht übersteigen und der Arbeitnehmer, der Selbständige oder der Rentner mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden ist. 2Auf keinen Fall darf der Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.

 

(5) 1Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats keine Erstattungssätze vor, so kann der zuständige Träger die Erstattung nach den für ihn maßgebenden Sätzen vornehmen, ohne dass das Einverständnis des Betreffenden erforderlich ist. 2Auf keinen Fall darf der Erstattungsbetrag die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen.

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