Kurzbeschreibung

Muster für eine Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers zur Stellensuche nach § 629 BGB, insbesondere nach einer Kündigung.

Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

Ausgangssituation

Mit einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag soll der Umfang der Arbeitsfreistellung zur Stellensuche, insbesondere bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, vertraglich ausgestaltet werden.

Rechtlicher Hintergrund

Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer gegen seinen bisherigen Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Freizeitgewährung zur Stellensuche (§ 629 BGB). Dies gilt unabhängig davon, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Es muss sich um ein dauerndes Arbeitsverhältnis (kein Probe- oder Aushilfsarbeitsverhältnis) handeln. Ein Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist steht der Kündigung gleich. Ferner muss der Arbeitnehmer ausdrücklich um Freistellung nachsuchen. Besteht das Arbeitsverhältnis noch ungekündigt fort, besteht grundsätzlich kein Freizeitanspruch. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber selbst anderweitige Bewerbungen angeregt hat oder Rationalisierungsmaßnahmen anstehen.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster für folgende Situationen:

  • Nach Ausspruch einer Kündigung sollen weitere klärungsbedürftige Punkte durch eine Abwicklungsvereinbarung geregelt werden.
  • Nach Ausspruch einer Kündigung soll eine separate Abfindungsvereinbarung getroffen werden.
  • Der Arbeitnehmer soll im Rahmen eines Aufhebungsvertrags von der weiteren Arbeitsleistung freigestellt werden.

Sonstige Hinweise:

Soweit ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist zu prüfen, ob sich bereits daraus ein Freistellungsanspruch zur Stellensuche ergibt und wie insoweit die Vergütung geregelt ist.

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 SGB III). Zur Erfüllung dieser Meldeverpflichtung bei der Agentur für Arbeit muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III von der Arbeit freistellen.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Wichtig für den Arbeitnehmer:

Eine Arbeitsfreistellung ist als bezahlte oder unbezahlte Freistellung denkbar. Die Vergütungsfrage sollte geklärt werden. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Bei einer längeren unbezahlten Freistellung entfällt damit der Sozialversicherungsschutz. Solange die Vergütung dagegen fortbezahlt wird, besteht Sozialversicherungspflicht und -schutz auch bei einer längeren einvernehmlichen (widerruflichen oder unwiderruflichen) Freistellung von der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteil v. 24.9.2008, B 12 KR 22/07 R sowie Besprechungsergebnis vom 30/31.3.2009 der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger).

Wichtig für den Arbeitgeber:

Die Vereinbarung regelt die Ausgestaltung eines gesetzlichen Freistellungsanspruchs. Soll der Arbeitnehmer über die Stellensuche hinaus freigestellt werden, z. B. um Konflikte im Betrieb zu vermeiden, kann das auch geregelt werden. Hierbei sollte aber darauf geachtet werden, dass die Freistellung unter Anrechnung auf noch offene Urlaubsansprüche oder Überstundenguthaben erfolgt.

Freistellungsvereinbarung nach § 629 BGB

Zwischen

...................... [Firma]

und

Frau/Herrn.....................

wird Folgendes vereinbart:

Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat Frau/Herr ................. einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche von ..... Arbeitstagen. Die Abwesenheit vom Betrieb muss spätestens ........ Tage vorab mitgeteilt werden.

Im ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht kein besonderer Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Ort ...............
Datum ..........
.............................. ..............................
Arbeitgeber Arbeitnehmer
[1] Den Zeitpunkt der Freizeitgewährung hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen festzulegen. Der Freizeitanspruch ist vertraglich nicht abdingbar. In welchem Umfang Freizeit zu gewähren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ab. Tarifliche Regelungen sind zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht, soweit ein Rechtsanspruch auf die Freizeitgewährung besteht, allerdings nur für eine nicht erhebliche Zeit, sodass der Anspruch auf (dann unbezahlte) Freizeit u. U. länger sein kann. Die Arbeitsvertragsparteien können den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung einschränken oder ganz ausschließen. Wird aufgrund einer entsprechenden tariflichen Regelung nur d...

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