OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.9.2002, S 2400 A - 33 - St II 13

Bezug: FinMin Hessen vom 22.9.1992, S 2400 A – 51a – II A 11
  FinMin Hessen vom 3.11.1992, S 2400 A – 51 – II A 11
  FinMin Hessen vom 12.11.1992, S 2400 A – 51 – II A 11
  FinMin Hessen vom 18.2.1993, S 2400 A – 51 – II A 11
  FinMin Hessen vom 6.5.1993, S 2400 A – 51a – II A 11
  FinMin Hessen vom 13.12.1993, S 2400 A – 51 – II A 11
  FinMin Hessen vom 21.5.1996, S 2404 A – 12 – II A 11
  FinMin Hessen vom 29.1.1997, S 2404 A – 11 – II A 11
  FinMin Hessen vom 20.5.1997, S 2400 A – 51 – II A 11
  FinMin Hessen vom 15.1.2002, S 2401 A – 4 – II B 32
  FinMin Hessen vom 23.5.2002, S 2400 A – 56 – II B 32
 

1. Allgemeines

Nach § 44a Abs. 1 EStG kann bei Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8 sowie Satz 2 EStG, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht nur durch Vorlage einer sog. NV-Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts (§ 44a Abs. 1 Nr. 2i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG), sondern auch durch Vorlage eines Freistellungsauftrags des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 44a Abs. 1 Nr. 1i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG) erreicht werden.

 

2. Freistellungsvolumen

Bei Vorlage eines Freistellungsauftrags ist der Steuerabzug bei den unter 1. aufgeführten Kapitalerträgen nicht vorzunehmen, soweit die maßgeblichen Kapitalerträge den Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG (1.550 EUR/3.100 EUR; bis 31.12.2001: 3000 DM/6000 DM) und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG (51 EUR/102 EUR; bis 31.12.2001: 100 DM/200 DM) nicht übersteigen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Bei den für das Freistellungsvolumen maßgeblichen Kapitalerträgen handelt es sich um die Kapitalerträge, für die eine Abstandnahme vom Steuerabzug oder die Erstattung der KapSt nach § 44b EStG (bzw. die Vergütung der KSt nach §§ 36b oder 36c EStG) erreicht werden kann; dies sind im einzelnen:

Da eine Freistellung nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht kommt, kann ein steuerlich wirksamer Freistellungsauftrag nicht erteilt werden, wenn die Kapitalerträge nach der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 3 EStG bei einer anderen Einkunftsart zu erfassen sind.

 

3. Freistellungsaufträge von Vereinen

(vgl. Tz. 1a des BMF-Schreibens vom 7.5.2002, BStBl 2002l S. 550)

Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1.550 EUR § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den Werbungskosten-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u.a. auch für nichtrechtsfähige Vereine § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe

  • einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
  • einen Gesamtnamen führt,
  • unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,
  • einen für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.

Das Kreditinstitut hat sich anhand der Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben sind.

 

4. NV-Bescheinigungen und Freistellungsauftrag

Von der Finanzverwaltung ausgestellte NV-Bescheinigungen sind von den Kreditinstituten zu berücksichtigen, solange ihre Geltungsdauer nicht abgelaufen ist oder sie nicht widerrufen worden sind. Nach § 44a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ist die NV-Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren auszustellen; sie muss am Schluss eines Kale...

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