BMF, 06.05.1997, IV B 4 - S 2404 - 17/97

Bezug: Mein Schreiben vom 8. April 1997 - IV B 4 - S 2404 - 5/97

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Freistellungsaufträge nach dem Tod eines Ehegatten folgendes:

Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen § 20 Abs. 4 Satz 2 EStG) und können deshalb nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.

Mit dem Tod eines Ehegatten entfällt die Wirkung eines gemeinsam erteilten Freistellungsauftrags für Gemeinschaftskonten der Ehegatten und Konten und Depots, die auf den Namen des Verstorbenen lauten. Da dem verwitweten Stpfl. im Todesjahr noch der gemeinsame Sparer-Freibetrag und der doppelte Werbungskosten-Pauschbetrag zustehen, bleibt der gemeinsame Freistellungsauftrag allerdings bis zum Ende des laufenden Veranlagungszeitraums noch für solche Kapitalerträge wirksam, bei denen die alleinige Gläubigerstellung des Verwitweten feststeht § 44 a Abs. 6 EStG).

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der verwitwete Stpfl. Freistellungsaufträge, die er gemeinsam mit dem verstorbenen Ehegatten erteilt hatte, im Todesjahr ändert oder neue Freistellungsaufträge erstmals erteilt. In diesen Fällen sind anstelle der Unterschrift des verstorbenen Ehegatten Vorname, Name und Todestag des Verstorbenen einzutragen. Wird ein ursprünglich gemeinsam erteilter Freistellungsauftrag geändert, muß das Kreditinstitut prüfen, inwieweit das bisherige Freistellungsvolumen bereits durch Abstandnahme vom Steuerabzug ausgeschöpft ist. Durch die Änderung darf der bereits freigestellte und ausgeschöpfte Betrag nicht unterschritten werden. Für das auf das Todesjahr folgende Jahr dürfen unabhängig von der Gewährung des Splitting-Tarifs Freistellungsaufträge nur über den Sparer-Freibetrag und den Werbungskosten-Pauschbetrag des verwitweten Stpfl., d.h. nur bis zur Höhe von insgesamt 6.100 DM erteilt werden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 561

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