Begriff

Freistellung ist die einseitige oder einvernehmliche Befreiung (Suspendierung) von der Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Sie kann bezahlt oder unbezahlt, zeitweise oder dauerhaft erfolgen. Die Freistellung stellt eine Durchbrechung des Grundsatzes "ohne Arbeit kein Lohn" dar, sodass Lohnansprüche im Freistellungszeitraum einer besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruchsgrundlage bedürfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Gesetzliche Freistellungsansprüche gewähren folgende Normen:

  • § 616 BGB: Enthält ein dem Freistellungsanspruch ähnliches Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bei fortbestehendem Entgeltanspruch.
  • § 45 SGB V: Unbezahlte Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Ergänzt den bezahlten Freistellungsanspruch nach § 616 BGB, soweit dieser ausgeschlossen ist.
  • § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG: Freistellung 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach Entbindung bzw. 12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung, jeweils unter Zahlung von Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Arbeitsentgelt (§ 20 MuSchG).
  • §§ 1, 10 ArbPlSchG: Freistellung für freiwilligen Wehrdienst.
  • § 15 BEEG: Freistellung als unbezahlte Elternzeit für bis zu 36 Monate.
  • Das EFZG (§§ 2, 3, jeweils mit Entgeltfortzahlung), § 3 Abs. 1 EFZG: Bei Arbeitsunfähigkeit für länger als 6 Wochen besteht der krankheitsbedingte Anspruch auf Freistellung fort. Entsprechendes gilt für Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen gemäß § 9 EFZG (vgl. dazu BAG, Urteil v. 25.5.2016, 5 AZR 298/15, wonach Voraussetzung ist, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i. S. d. § 107 Abs. 2 SGB V erfolgt).
  • § 2 Pflegezeitgesetz: Grundsätzlich unbezahlte kurzzeitige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage bei einem akut auftretenden familiären Pflegefall.
  • § 3 Pflegezeitgesetz: Unbezahlte Freistellung für bis zu 6 Monate zur Übernahme häuslicher Pflege bei einem familiären Pflegefall.
  • Freistellungsansprüche ergeben sich auch aus den verschiedenen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen auf Länderebene (vgl. dazu BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 418/14).
  • Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (vgl. dazu BAG, Urteil v. 15.2.2012, 7 AZR 774/10).
  • Gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) steht dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch zu, wenn er seuchenbedingt seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann bzw. darf und ihm dadurch ein Verdienstausfall entsteht.

Sozialversicherung: Eine Beschäftigung besteht unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 SGB IV auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat fort.

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