Nach § 629 BGB hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Gewährung von Freizeit zur Stellensuche. Als Teil der den Arbeitgeber treffenden arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht ist der Arbeitnehmer freizustellen, um sich während des auslaufenden Arbeitsverhältnisses nach einem neuen Arbeitsplatz umzusehen. Ergänzt wird der Anspruch durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III.

Der Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es liegt ein Arbeitsverhältnis vor; dabei kann es sich auch um ein Teilzeit- oder befristetes Arbeitsverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis handeln.
  • Das Arbeitsverhältnis wird aufgrund einer Kündigung in der Zukunft wirksam beendet werden – dabei spielt weder der Grund für die Kündigung eine Rolle, noch kommt es darauf an, ob es sich um eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung handelt. Die Regelung ist analog anwendbar auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Auslauffrist.
  • Der Arbeitnehmer muss die Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig verlangen, sodass dieser sich betrieblich auf den vorübergehenden Ausfall des Arbeitnehmers einstellen kann. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nachvollziehbar darlegen, warum er wie lange der Arbeit fernbleiben muss – den möglichen zukünftigen Arbeitgeber muss er jedoch nicht offenbaren.

Der Anspruch ist nicht abdingbar und kann nicht mit anderen Freistellungsansprüchen (Urlaub) "verrechnet" werden.

§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ergänzt diesen Anspruch. Danach hat der Arbeitgeber insbesondere den Arbeitnehmer initiativ auf den Freistellungsanspruch hinzuweisen. Verletzt der Arbeitgeber diese öffentlich-rechtliche Pflicht, kann dies arbeitsvertragliche Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB begründen.

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