Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht sind weiterhin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und zu den Umlagekassen zu entrichten. Für Arbeitnehmer, die nach der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, gilt der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung.

Im Krankheitsfall gilt für Arbeitnehmer, die nach Ende der bezahlten Freistellung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, Folgendes: Dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der Beschäftigung hinaus an, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld. Zum Krankengeldbezug kommt es jedoch erst unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung bzw. dem Ende der Freistellungsphase.

Während der Freistellungsphase ist daher für die betreffenden Arbeitnehmer der allgemeine Beitragssatz[1] anzuwenden.

 
Wichtig

Beitragssatz bei Zeiten der Freistellung aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung

Für Zeiten der Freistellung von der Arbeit, die auf einer Wertguthabenvereinbarung beruhen, werden die Krankenversicherungsbeiträge auch nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Die Beiträge sind während der Freistellungsphase nur dann nach dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben, wenn die Beschäftigung nach der Freistellung nicht wieder aufgenommen wird, weil der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet.

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