"BahnBonus" ist das Prämienprogramm für Bahnfahrten mit der BahnCard. Für jede mit der BahnCard durchgeführte Zugfahrt werden dem BahnCard-Inhaber auf sein persönliches Kundenkonto Punkte gutgeschrieben, die ab einer bestimmten Punktezahl in Prämien eingetauscht werden können, z. B. für Freifahrten, Genussscheine für das Bord-Restaurant oder First-Class-Upgrades. Da die auf Privatfahrten erworbenen Prämien unter keine Einkunftsart fallen und damit steuerlich nicht zu erfassen sind, ist wie bei dem Vielfliegerbonus von einer Drittlohnzahlung nur auszugehen, wenn die Bonuspunkte auf einer dienstlichen Fahrt erlangt werden und anschließend die Prämien privat verwendet werden. Der Lohnzufluss erfolgt auch hier erst beim Einlösen der Prämien.

Anwendung des Rabattfreibetrags

Der im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten gezahlte Arbeitslohn unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Allerdings kann der für Kundenbindungsprogramme eingeführte Jahresfreibetrag von 1.080 EUR angewendet werden.

Keine Lohnsteuerpauschalierung durch Deutsche Bahn AG

Mit Blick auf den betragsmäßigen Umfang der Prämien dürfte dem Lohnsteuerabzug – wenn überhaupt – nur in wenigen Fällen praktische Bedeutung zukommen. Da die Deutsche Bahn AG nach ihren Informationen beim BahnBonus-System von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 2,25 % keinen Gebrauch macht, bleibt dem Arbeitgeber in den Fällen der Lohnsteuerpflicht nur der individuelle Lohnsteuerabzug im Rahmen der Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers.

 
Achtung

Anzeigepflicht des Arbeitnehmers

Voraussetzung für den Lohnsteuerabzug bei der Prämiengewährung durch Dritte ist, dass der Arbeitgeber weiß oder zumindest erkennen kann, dass solche Vergütungen erbracht werden. Deshalb besteht für den Arbeitnehmer eine gesetzliche Anzeigeverpflichtung. Er muss dem Arbeitgeber die dienstlich erworbenen und privat verwendeten BahnBonus-Vorteile am Monatsende schriftlich mitteilen.[1]

Kommt der Arbeitnehmer seiner Anzeigepflicht nicht nach und kann der Arbeitgeber wie im Falle einer betrieblichen BahnCard aus seiner Mitwirkung an der Lohnzahlung des Dritten erkennen, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht keine Angaben macht oder seine Angaben unzutreffend sind, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Eine Negativmeldung in Form einer Fehlanzeige wird vom Arbeitnehmer nicht verlangt.[2]

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